Beitragsbemessungen

Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen

Durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 1999 gelten im gesamten Bundesgebiet zur Kranken- und Pflegeversicherung einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen sowie eine einheitliche Bezugsgröße.

Lediglich zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wird noch nach der Beitragsbemessungsgrenze West/ Bezugsgröße West und der Beitragsbemessungsgrenze Ost/ Bezugsgröße Ost unterschieden.

Rechengrößen im Versicherungs- und Beitragsrecht 2024

Rechtskreis West/Ost (€) einheitlich
Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung KV/PV jährlich 62.100,00
Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung KV/PV monatlich 5.175,00
Jahresarbeitsentgeltgrenze jährlich 69.300,00
Jahresarbeitsentgeltgrenze besondere JAE 62.100,00
Bezugsgröße für Werte der KV/PV jährlich 42.420,00
Bezugsgröße für Werte der KV/PV monatlich 3.535,00
Geringfügigkeitsgrenze (mtl.) 538,00
Geringverdienergrenze (mtl.) 325,00
   
Alle Angaben ohne Gewähr
Rechtskreis West (€) Ost (€)
Beitragsbemessungsgrenzen Renten- und Arbeitslosenversicherung RV/AF jährlich 90.600,00 89.400,00
Beitragsbemessungsgrenzen Renten- und Arbeitslosenversicherung RV/AF monatlich 7.550,00 7.450,00

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